27.02.2020
Öffentliche Bekanntmachung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband Klärschlammverwertung Steinhäule und dem Zweckverband Klärwerk Steinhäule

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Tag der Veröffentlichung: 27. Februar 2020

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ÖFFENTLICH

Bekanntmachung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband Klärwerk Steinhäule und dem Zweckverband Klärschlammverwertung Steinhäule über die Überlassung der Klärschlammverbrennungsanlage mit Gestellung des erforderlichen Personals vom 16. Januar 2020

Aufgrund von
§ 25 Absatz 6 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460, ber. 1976 S.
408), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1149), wird die zwischen dem Zweckverband Klärwerk Steinhäule (ZVK) und dem Zweckverband Klärschlammverwertung Steinhäule (ZVS) am 16. Januar 2020 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Überlassung der Klärschlammverbrennungsanlage mit Gestellung des erforderlichen Personals bekannt gemacht:

Artikel 1
Öffentlich-rechtliche V e r e i n b a r u n g über die Überlassung der Klärschlammverbrennungsanlage mit Gestellung des erforderlichen Personals

zwischen dem

Zweckverband Klärwerk Steinhäule (ZVK) 
Sitz in 89073 Ulm, Wichernstraße 10
– nachstehend ZVK genannt –
vertreten durch den Verbandsvorsitzenden

und dem

Zweckverband Klärschlammverwertung Steinhäule (ZVS)
Sitz in 89073 Ulm, Wichernstraße 10 – nachstehend ZVS genannt –
vertreten durch den Verbandsvorsitzenden

Im Interesse an einer dauerhaften wirtschaftlichen, umweltfreundlichen und sicheren Entsorgung des Klärschlamms wird mit dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine enge Ko
operation des Zweckverbands Klärwerk Steinhäule und des Zweckverbands Klärschlamm verwertung Steinhäule vereinbart. Dies vorausgeschickt wird auf der Grundlage von § 25
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, berichtigt 1975 S. 460, 1976 S. 408) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1149) folgende

öffentlich-rechtliche Vereinbarung

über die Überlassung der Klärschlammverbrennungsanlage des ZVK an den ZVS zur Nutzung mit Gestellung des erforderlichen Personals geschlossen:

§ 1 Nutzungsüberlassung
Der ZVK überlässt dem ZVS die Klärschlammverbrennungsanlage auf dem Gelände des ZVK in der Reinzstraße 1 in Neu-Ulm zur Nutzung. Das Betriebsgebäude mit den Anlagen
für die Klärschlammtrocknung, die Annahme von Klärschlamm, der nicht im Klärwerk Steinhäule anfällt, und der Klärschlammverbrennung einschließlich der der Klärschlammverbren
nung zugeordneten Werkstätten, Sozialräume und Büros und der zugehörigen Freiflächen sind im Lageplan in Anlage 1 rot umrandet. Mitüberlassen sind alles Zubehör und alle Ein
bauten, die sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Gebäude befinden. 

§ 2 Kosten der Nutzungsüberlassung
(1) Der ZVS erstattet dem ZVK die auf die Kostenstellen
700.120  Werkstatt Betriebsgebäude
700.140  Zentralkostenstelle Schlammverwertung
700.220  Labor Schlamm
700.800  Fremdschlammannahme und
700.900  Verbrennung

entfallenden nachgewiesenen Kosten, die gemäß der Erläuterung in Nr. 1 der Anlage 2 ermittelt werden. Die auf die Kostenstelle 700.100 gemäß Anlage 2 entfallenden Kosten
erstattet der ZVS dem ZVK anteilig gemäß dem Kostenverteilungsschlüssel gemäß Anlage 2 Nr. 3.

(2) Der ZVS leistet an den ZVK jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats für den laufenden
Monat Vorauszahlungen in Höhe von 1/12 der Kosten nach Abs. 1 aufgrund der Kostenansätze im Wirtschaftsplan des ZVS für das laufende Kalenderjahr.

(3) Der ZVK stellt dem ZVS bis einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses des ZVK durch die Verbandsversammlung eine prüfbare Jahresabschlussrechnung über
die Kosten nach Absatz 1. Eine sich daraus ergebende Ausgleichszahlung ist zwei Monate nach Vorlage der prüfbaren Abschlussrechnung zur Zahlung fällig. 

§ 3 Personalgestellung
(1) Das für den Betrieb der Klärschlammverbrennungsanlage erforderliche Personal stellt der ZVK gegen Erstattung der Kosten durch den ZVS.
(2) Der ZVS leistet an den ZVK jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats für den laufenden Monat Vorauszahlungen für die Kosten der Personalgestellung in Höhe von 1/12 der
Kosten nach Absatz 1 aufgrund der Kostenansätze im Wirtschaftsplan des ZVS für das laufende Kalenderjahr.
(3) Der ZVK stellt dem ZVS bis einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses des ZVK durch die Verbandsversammlung eine prüfbare Jahresabschlussrechnung über
die Kosten nach Abs. 1. Eine sich daraus ergebende Ausgleichszahlung ist zwei Monate nach Vorlage der prüfbaren Abschlussrechnung zur Zahlung fällig.
(4) Der ZVS trägt die Personalkosten, soweit sie den Kostenstellen nach § 2 Abs. 1 zugeordnet sind.
(5) Die Personalkosten für Mitarbeiter, die verschiedenen Kostenstellen zugeordnet sind, werden aufgrund von Erfahrungswerten prozentual auf die Kostenstellen verteilt. Einzel
heiten dazu ergeben sich aus Nr. 2 der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung.

§ 4 Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung des ZVK übernimmt die Betriebsleitung des ZVS. Die Kosten der Betriebsleitung werden gem. Nr. 3 der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung vom ZVK und vom
ZVS anteilig getragen. Die Anteile der Kosten, die vom ZVK bzw. vom ZVS zu tragen sind, werden nach folgenden Faktoren berechnet:
– Anteil der Investitionen des ZVK bzw. des ZVS im Abrechnungsjahr,
– Anteil der Mitarbeiter des ZVK bzw. des ZVS im Abrechnungsjahr und
– Anteil des Instandhaltungsaufwands des ZVK und des ZVS im Abrechnungsjahr.

Einzelheiten dazu ergeben sich aus Nr. 3 der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung.

(2) Der ZVS leistet an den ZVK jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats für den laufenden Monat Vorauszahlungen für die Kosten der Betriebsleitung in Höhe von 1/12 der Kosten
nach Absatz 2 aufgrund der Kostenansätze im Wirtschaftsplan des ZVS für das laufende Kalenderjahr.

(3) Der ZVK stellt dem ZVS bis einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses des ZVK durch die Verbandsversammlung eine prüfbare Jahresabschlussrechnung über
die Kosten nach Abs. 1. Eine sich daraus ergebende Ausgleichszahlung ist zwei Monate nach Vorlage der prüfbaren Abschlussrechnung zur Zahlung fällig.

§ 5 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Der Vertrag tritt am 01.01.2020 in Kraft.
(2) Der Vertrag kann erstmals zum 31.12.2024 mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündigt werden. Im Falle der Nichtkündigung verlängert er sich jeweils um fünf Jahre.
(3) Bei Beendigung des Vertrages hat der ZVS dem ZVK die Anlagen der Klärschlammverbrennung in einem betriebsfähigen Zustand zu übergeben.

§ 6 Loyalitätsklausel
Bei Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung der aus Änderungen von gesetzlichen Bestim
mungen oder sonstigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. Die Vertragspartner sind sich dar
über einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze der gegenseitigen Loyalität zu gelten haben. Sie sichern sich gegenseitig zu, die Vertragsvereinbarungen in diesem Sinne zu
erfüllen und ggf. künftigen Änderungen der Verhältnisse sinngemäß Rechnung zu tragen.

§ 7 Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und seiner Anlagen bedürfen der Schrift form. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

§ 8 Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung bedarf gemäß § 25 Absatz 5 GKZ der Genehmigung der Rechtsaufsichtbehörde. Sie ist zusammen mit der Genehmigung von jeder Vertragspartei öffentlich be
kannt zu machen und wird rückwirkend am 1. Januar 2020 wirksam.

Ulm, den 16.01.2020

Für den Zweckverband
Klärschlammverwertung Steinhäule:

Der stellvertretende Verbandsvorsitzende:
gez.Ralf Miller
Bürgermeister

Ulm, den 16.01.2020

Für den Zweckverband Klärwerk Steinhäule:
Der Verbandsvorsitzende:
gez. Gunter Czisch
Oberbürgermeister

Artikel 2
Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 10.02.2020 Az. 14-5/2207.3-2 ZVK
Steinhäule hierzu die nach § 25 Absatz 5 i. V. m. § 28 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über
kommunale Zusammenarbeit notwendige Genehmigung erteilt.

Artikel 3
Diese Vereinbarung wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam.

Ulm, den 26. Februar 2020

Die Geschäftsführung
gez. Alfons Zoller
Kaufmännischer Geschäftsführer

Tag der Veröffentlichung: 27. Februar 2020
gez. Thomas Mayer
Technischer Geschäftsführer