24.01.2020
Satzung für die Entschädigung von ehrenamtlichen Tätigkeiten
Wann und Wo
Tag der Veröffentlichung: 24.01.2020
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Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Klärschlammverwertung
Steinhäule
SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT
Aufgrund von
§ 5 Absatz 3, § 13 Absatz 1 und Absatz 6 und § 16 Absatz 4 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl. S.
408), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147,1149) in Verbindung mit § 4 und § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 und § 18 der Zweckverbandssatzung hat die Verbandsversammlung
des Zweckverbandes Klärschlammverwertung Steinhäule am 16. Januar 2020 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung regelt die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates, soweit die Entschädigung nicht durch be
sondere Vorschriften geregelt ist.
§ 2
Sitzungsentschädigung
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates sowie sonstige für den Zweckverband ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Sitzungen, unab
hängig von der Dauer der zeitlichen Inanspruchnahme, eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) in Höhe von 70 Euro je Sitzung, soweit sie vom Zweckverband hierzu ein
geladen sind oder die Teilnahme vorher durch den Zweckverband genehmigt wurde.
(2) Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(3) Mit diesem Betrag sind jeweils alle Auslagen und Aufwendungen für Sitzungen und Dienstverrichtungen, einschließlich erforderlicher Reisekosten innerhalb des Verbands
gebiets, abgegolten.
(4) Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates erhalten für die Betreuung ihrer Kinder bis zum 12. Lebensjahr oder für die notwendige Pflege von Familienan
gehörigen im häuslichen Bereich gegen Nachweis ein erhöhtes Sitzungsgeld in Höhe des 1,5-fachen Satzes (aufgerundet auf den nächst höheren vollen Betrag), wenn ihnen
durch die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung oder des Verwaltungsrates Nachteile entstehen.
§ 3
Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsitzenden
(1) Der/Die Verbandsvorsitzende erhält für seine/ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 700 Euro.
(2) Mit diesem Betrag sind jeweils alle Auslagen und Aufwendungen für Sitzungen und Dienstverrichtungen, einschließlich erforderlicher Reisekosten innerhalb des Verbands
gebiets, abgegolten.
§ 4
Reisekostenvergütung
Bei Tätigkeiten außerhalb des Verbandsgebiets steht dem in dieser Satzung genannten Personenkreis neben der Sitzungsentschädigung eine Reisekostenvergütung entsprechend der
jeweils gültigen Fassung des Landesreisekostengesetzes zu.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Ulm, den 16. Januar 2020
Der Verbandsvorsitzende
Gunter Czisch
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 GemO in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Klärschlammverwertung Steinhäule geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ulm, den 16. Januar 2020
Der Verbandsvorsitzende